Unter dem Entwicklungsziel einer inklusiven Schule sieht das Bremer Schulgesetz in der weitgehenden Auflösung der Förderzentren die Einrichtung von auf die Förderaufgaben der Schule bezogenen Fachteams als Zentren für unterstützende Pädagogik (ZuP) sowie im erweiterten und ergänzenden Rahmen Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ) vor.
Die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung der ReBUZ ist in § 55 Abs. 4 Schulgesetz und § 14 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz geregelt.
Nach § 14 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz können ReBUZ im Rahmen schulpsychologischer und weiterer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben auch Schülerinnen und Schüler vorübergehend beschulen, wenn deren Lern- und Sozialverhalten eine Beschulung in der allgemeinen Schule nicht zulässt.
Nach § 55 Bremisches Schulgesetz können Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht vorübergehend von der Fachaufsicht einem ReBUZ zugewiesen und dort beschult werden, wenn ihr Lern- und Sozialverhalten dies erforderlich macht oder von ihnen dauerhafte Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in ihrer Schule ausgehen und die Maßnahmen nach §§ 46, 47 zuvor erfolglos geblieben sind.
Ein ReBUZ ist keine Schule. Die Schülerinnen und Schüler bleiben in jedem Fall Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule.
Die ReBUZ sind von Schule unabhängige Einrichtungen.
Verordnung über das Verfahren der vorübergehenden Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zur Erfüllung der Schulpflicht zum Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum (ZuweiReBUZ-VO) download
Gründung und Aufbau Regionaler Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ) - Konzept ReBUZ download