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Häufig gestelle Fragen zum Themenbereich LRS

FAQ LRS Magnetbuchstaben

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Themenbereich Lese-Rechtschreibschwäche. Sollten Sie auf dieser Seite keine Antworten finden, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige ReBUZ.

Fragen

Ein Bericht der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ) wird formal nur in den folgenden drei Fällen notwendig:
a) Im Übergang von Klasse 4 nach Klasse 5, wenn das Kind mit seinen Leistungen in Deutsch und Mathematik voraussichtlich über dem Regelstandard liegen wird. Der Bericht der ReBUZ darf zum Ende des ersten Halbjahres der Klasse 4 nicht älter als 18 Monate sein. Weitere Informationen hierzu finden Sie in folgendem Dokument:

Übergang von Klasse 4 nach Klasse 5 (pdf, 107.7 KB)

b) Für den abschließenden Jahrgang der Sekundarstufe I. Dies betrifft die Abschlüsse in der Klasse 10 (ZAP 10: MSA, ErwBBR, EinfBBR). Hier können Nachteilsausgleiche und/oder der Notenschutz für die Dauer des 10. Schuljahres einschließlich der Abschlussprüfungen gewährt werden. Der Bericht des zuständigen ReBUZ sollte zu Beginn des 10. Schuljahres vorliegen und nicht älter als ein Jahr sein.

c) In der Sekundarstufe II. Dies betrifft die Qualifikationsphase. Für die Gewährung eines Notenschutzes in der Qualifikationsphase muss ein aktueller Bericht des zuständigen ReBUZ vorliegen (nicht älter als ein Jahr) und ein Antrag bei der Senatorin für Kinder und Bildung gestellt werden, der über die Schulleitung der Schule an die Behörde weitergeleitet werden muss. Der Antrag muss spätestens 12 Wochen vor Beginn der Qualifikationsphase in der Behörde eingegangen sein. Für das Gewähren von Nachteilsausgleichen reicht der Bericht des ReBUZ, es muss kein Antrag bei der Senatorin für Kinder und Bildung gestellt werden. Die Schulleitung entscheidet über das Gewähren von Nachteilsausgleichen.

Antrag Notenschutz / Nachteilsausgleiche bei LRS in der Sek. II (pdf, 22.2 KB)

In der Eingangsphase können Nachteilsausgleiche / ein Notenschutz durch die Schule gewährt werden. Ein Bericht des ReBUZ ist hierfür nicht notwendig.

In den Jahrgängen 1 bis 9 entscheidet die Klassenkonferenz, in der E-Phase der Sekundarstufe II entscheidet die Schulleitung über das Gewähren von besonderen Hilfen / Nachteilsausgleiche (gemäß LSR-Erlass). Ein Bericht des zuständigen ReBUZ ist hierfür nicht notwendig.

Antrag Notenschutz / Nachteilsausgleiche bei LRS Klassen 1 bis 9 (pdf, 42.8 KB)

Für das Gewähren von Nachteilsausgleichen und eines Notenschutzes werden ausschließlich die Berichte der Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ) anerkannt. Gutachten, etc. außerbehördlicher Einrichtungen können für das Gewähren von Nachteilsausgleichen und/oder eines Notenschutzes nicht berücksichtigt werden.

Ein Notenschutz und Nachteilsausgleiche bei LRS können in allen Fächern gewährt werden, in welchen die Rechtschreibleistung in die Gesamtnote einfließt. Dies betrifft somit neben dem Fach Deutsch auch die fremdsprachlichen Fächer bzw. in den oberen Jahrgangsstufen auch Fächer wie z.B. Politik, Gesellschaftswissenschaften, Biologie etc.

Probleme beim Lesen können generell durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen berücksichtigt werden.

Nachteilsausgleiche: Möglichkeiten der Textentlastung. Kriterien leicht lesbarer Lektüre (pdf, 60.7 KB)

Nachteilsausgleiche, besondere Hilfen - Leistungserhebung in Prüfungen (pdf, 198 KB)

Nachteilsausgleiche, besondere Hilfen - Leistungserhebung im Unterricht (pdf, 109.1 KB)

Jede Schülerin / jeder Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten erhält in Deutsch eine Zensur oder eine entsprechende Beurteilung. Die Gewährung des Notenschutzes bedeutet lediglich, dass der Anteil der Rechtschreibung am Fach Deutsch (und ggf. an den fremdsprachlichen Fächern) nicht oder zurückhaltend bewertet wird.

Ein Diktat wird bei gewährtem Notenschutz nicht zensiert, da es hier ausschließlich um die Überprüfung der Rechtschreibleistung geht. Eine Aufsatznote setzt sich aus der Bewertung mehrerer Teilleistungen – u.a. Inhalt, Rechtschreibung – zusammen. Von der Bewertung der inhaltlichen Leistungen wird eine Schülerin / ein Schüler durch den Notenschutz nicht befreit.

Nachteilsausgleiche (besondere Hilfen / pädagogische Hilfen) werden nicht im Zeugnis vermerkt.
Wenn ein Notenschutz (in der Grundschule: ein Bewertungsschutz) in einem Fach gewährt wird, muss dies immer im Zeugnis vermerkt werden.

Nachteilsausgleiche reichen von Zeitzuschlägen in Arbeiten und Prüfungen (bis zu 50% der vorgegebenen Bearbeitungszeit) über die Gestaltung von Texten (Buchstabengröße, Zeilenabstand, zeilenbezifferte Texte etc.) bis zum Vorlesen von Texten und/oder der Niederschrift durch Dritte.

Probleme beim Lesen können generell durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen berücksichtigt werden - in allen Klassenstufen und in allen Fächern. Dies kann sowohl in der Form der Textentlastung im Sinne einer übersichtlichen Textgestaltung (eindeutige Schrifttype, größere Schrift, größerer Zeilenabstand usw.) als auch in Form des gemeinsamen Lesens bzw. des Vorlesens eines Textes geschehen. Schüler: innen mit Schwierigkeiten im sinnentnehmenden Lesen sollte die Textaufgaben einer Mathematikarbeit beispielsweise nicht alleine lesen müssen.

Eine alternative Möglichkeit des Vorlesens stellen entsprechende Funktionen bei Textverarbeitungsprogrammen dar, z.B. im pdf-Reader, bei Word oder über den „Plastischen Reader“ auf der Lernplattform „itslearning“.

Weitere Informationen zum Thema Nachteilsausgleiche finden Sie in folgenden Dokumenten:

Nachteilsausgleiche: Möglichkeiten der Textentlastung (pdf, 60.7 KB)
Nachteilsausgleiche: Besondere Hilfen - Leistungserhebung in Prüfungen (pdf, 198 KB)

Die Regelungen zum schulischen Umgang mit besonderen Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten sind dem Erlass 2-2010 „Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Schreiben und Rechnen“ (LSR-Erlass):

LSR-Erlass - 2010 (pdf, 65 KB)
Verfügung der Gültigkeitsverlängerung V 30/2012 (pdf, 11 KB)

Die Ursachen für eine Lese-Rechtschreibschwäche liegen in einem Zusammenwirken verschiedener Faktoren, die nicht alle in gleicher Weise zu beeinflussen sind. Je früher Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Lesens und Schreibens festgestellt werden, desto eher kann man Unterstützung anbieten. Als Grundlage dient eine differenzierte Diagnostik. Darauf aufbauend lassen sich passende Förderangebote zusammenstellen. Über den Lernerfolg lassen sich keine sicheren Prognosen stellen. Manche bleiben auch als Erwachsene unsicher beim Schreiben, anderen gelingt es, ein stabiles Fundament aufzubauen und sicher in der Rechtschreibung zu werden

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